Refonte des Statuts F5332
§ 1
Name, Wirkungskreis und Sitz des Verbandes
- Art. 1 Der Verband trägt den Namen "Luxemburger Schwimmlehrerverband a.s.b.l.", "Association Luxembourgeoise des Instructeurs de Natation a.s.b.l." Abk. "ALIN"
- Art. 2 Die ALIN ist der FEDERATION GENERALE DE LA FONCTION COMUNALE
- Abk. „FGFC“ affiliiert.
- Art. 3 Die ALIN verpflichtet sich die Statuten der FGFC einzuhalten und deren ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse zu befolgen.
- Art. 4 Der Wirkungskreis erstreckt sich über das ganze Großherzogtum Luxemburg.
- Art. 5 Der Sitz des Verbandes befindet sich in L-1218 Luxemburg, 66, rue Baudouin.
- Art. 6 Die Dauer des Bestehens des Verbandes ist unbegrenzt.
- Art. 7 Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 2
Zweck des Verbandes
- Art. 8 Der Verband bezweckt auf der Grundlage freiwilliger Mitgliedschaft den Zusammenschluss der Schwimmlehrer in Luxemburg zur Förderung aller berufsständiger Fragen, die sich aus ihrer beruflichen Tätigkeit ergeben.
- Art. 9 Der Verband verfolgt keinen politischen oder religiösen Zweck und hat auch nicht die Aufgabe eines geschäftlichen Unternehmens.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Art. 10 Die Mitgliedschaft steht jedem Berufsangehörigen offen der als Nachweis eine Kopie seines CATP instructeur de natation bzw. eine Äquivalenz zum CATP des Bildungsministeriums vorlegen kann, sowie den Lehrjungen und –mädchen mit Lehrkontrakt.
- Art. 11 Die Mitgliedschaft in der ALIN ist an eine Mitgliedschaft in der FGFC gebunden.
- Art. 12 Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Beitrittsgesuch an den Verband. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsvorstand. Das Beitrittsgesuch darf nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 nicht erfüllt sind oder wenn durch die Aufnahme die Ziele oder Interessen des Verbandes oder der FGFC beeinträchtigt werden.
§ 4
Rechte der Mitglieder
- Art. 13 Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.
-
Art. 14 Die Mitglieder sind berechtigt vom Verband:
- Rat und Auskunft, in allen den Beruf betreffenden Angelegenheiten, einzuholen.
- Beistand im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten zu verlangen.
- Seine Einrichtungen, insbesondere die Berufsfortbildung zu benutzen. - Art. 15 Die Behandlung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten wird gemäß den Statuten der FGFC geregelt.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
- Art. 16 Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband in der Erreichung seiner Ziele beizustehen.
- Art. 17 Die Mitglieder haben die Statuten der ALIN und der FGFC einzuhalten und ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse des Verbandsvorstandes zu befolgen.
- Art. 18 Die Mitglieder sind verpflichtet den Jahresbeitrag zur vorgegebenen Zeit zu entrichten.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Art. 19 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
- Art. 20 Der Austritt ist jederzeit möglich. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags kann nicht gefordert werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und darf nicht unter einer Bedingung abgegeben werden.
-
Art. 21 Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn die Berufsausübung von einer Behörde untersagt wird,
b) wegen Schädigung der Verbandsinteressen oder wegen ehrenrührigen Verhaltens, wenn dadurch das Ansehen des Verbandes Schaden erleidet,
c) wegen Verletzung der Mitgliederpflichten nach § 5,
d) wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung längere Zeit im Rückstand und wiederholt gemahnt worden ist und auch auf Androhung des Ausschlusses die Beitragszahlung innerhalb der darin gesetzten Frist unterbleibt.
e) wegen Schädigung der Interessen der FGFC - Art. 22 Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Diese Entscheidung muss von der nächsten Generalversammlung mit einer 2/3 Stimmenmehrheit bestätigt werden.
- Art. 23 Mitglieder, die aus dem Verband ausgeschlossen wurden, können nur mit Zustimmung des Verbandsvorstandes wieder Mitglied werden.
§ 7
Generalversammlung
Allgemeines
- Art. 24 In der ordentlichen Generalversammlung legt der Vorstand Rechenschaft ab über seine Tätigkeit, über Ein- und Ausgaben des vergangenen Jahres sowie über das Vermögen des Verbandes
Einberufung der Generalversammlung
- Art. 25 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Monat März statt und wird schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Termin mit genauer Tagesordnung durch den Verbandsvorstand einberufen.
- Art. 26 Alle Mitglieder müssen zur Generalversammlung eingeladen werden.
- Art. 27 Jeder Vorschlag um einen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen, muss von einem Zwanzigstel (1/20) der Mitglieder unterschrieben sein.
- Art. 28 Außerordentliche Generalversammlungen werden bei dringenden Anlässen vom Verbandsvorstand einberufen, oder wenn ein Fünftel (1/5) der Verbandsmitglieder unter Angabe von Gründen einen diesbezüglichen Antrag stellen.
Befugnisse der Generalversammlung
- Art. 29 Wahl des Verbandsvorstandes, gegebenenfalls seine Absetzung. Kandidaturen für den Vorstand sollten wenigstens 24 Stunden vor Beginn der Versammlung an den Präsidenten eingereicht werden. Eine Kandidatur kann jedoch auch während der Generalversammlung beim Punkt "Neuwahl des Vorstands" gestellt werden.
- Art. 30 Die Kontrolle über die Tätigkeit des Verbandsvorstandes und aller Verbandsorgane.
- Art. 31 Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge
- Art. 32 Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Art. 33 Abänderungen der Statuten können nur vorgenommen werden wenn dies auf der Tagesordnung enthalten ist.
- Art. 34 Eine Abänderung der Statuten kann nur bei Anwesenheit von zwei Drittel (2/3) der Verbandsmitglieder mit zwei Drittel (2/3) Mehrheit durchgeführt werden.
- Art. 35 Sind bei der Generalversammlung keine zwei Drittel (2/3) der Mitglieder anwesend so kann innerhalb eines Monats eine außergewöhnliche Generalversammlung einberufen werden, welche mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 8
Der Verbandsvorstand
- Art. 36 Der Vorstand besteht aus 7-11 Mitgliedern, darunter ein Präsident, ein Vizepräsident, ein Generalsekretär und ein Kassierer.
- Art. 37 Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die ordentliche Generalversammlung gewählt. Die Verteilung der Posten im Vorstand erfolgt in der ersten Vorstandssitzung nach der Generalversammlung.
- Art. 38 Liegen mehr Kandidaturen vor als Mandate zu vergeben sind, so werden die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl gewählt.
- Art. 39 Liegt bei der ersten Wahl Stimmengleichheit vor, so erfolgt die Bezeichnung durch Stichwahl. Ergibt sich wieder Stimmengleichheit so gilt das älteste Mitglied als gewählt.
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Art. 40 Jedes Jahr wird die Hälfte des Vorstandes neu gewählt.
- Nach dem ersten Jahr sind wieder zu wählen: der Präsident, der Kassierer sowie die Hälfte der Mitglieder.
- Das zweite Jahr steht zu Wiederwahl: der Vizepräsident, der Generalsekretär sowie die andere Hälfte der Mitglieder. - Art. 41 Wenn im Vorstand noch ein Platz frei ist kann im Laufe des Jahres ein Mitglied kooptiert werden, welches volles Stimmrecht hat jedoch von der nächsten Generalversammlung bestätigt werden muss.
- Art. 42 Pro Schwimmbad dürfen nur 2 Vertreter gewählt werden.
- Art. 43 Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
- Art. 44 Zur Beschlussfassung müssen mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein unter Einschluss des Präsidenten. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
- Art. 45 Schriftstücke die den Verband binden bedürfen der Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs. Bei allgemeinen Schriftstücken genügt die Unterschrift des Generalsekretärs. Schriftstücke, die den Verband vermögensrechtlich verpflichten, müssen zusätzlich vom Kassierer unterschrieben werden. Beim allgemeinen Zahlungsverkehr genügt die Unterschrift des Kassierers.
- Art. 46 Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
- Art. 47 Jedes Verbandsmitglied hat jedoch das Recht, nach vorheriger Anfrage, zu einer Vorstandssitzung eingeladen zu werden um sein Anliegen vorzutragen.
- Art. 48 Wenn ein Mitglied des Vorstandes 3 Mal ohne Entschuldigung abwesend war, kann der Vorstand seinen sofortigen Ausschluss beschließen. Dieser Beschluss muss dem Betreffenden schriftlich mitgeteilt werden. Gegen diesen Beschluss kann der Betreffende in der nächsten Generalversammlung in Berufung gehen.
- Art. 49 Wenn ein Mitglied des Vorstandes vertrauliche Gespräche oder sonstige Informationen aus den Vorstandssitzungen an die Öffentlichkeit trägt kann ein Ausschluss aus dem Vorstand, unter denselben Formalitäten wie unter Artikel 44, erfolgen.
§ 9
Fachliche Einrichtungen des Verbandes
- Art. 50 Bei Bedarf können besondere Vertreter als Fachberater vom Vorstand gewählt werden. Näheres bestimmt der Vorstand.
§ 10
Kassenführung
- Art. 51 Der Kassierer ist für die den Einzug der Mitgliedsbeiträge und für die Finanzordnung des Verbandes verantwortlich. Er unterbreitet der Generalversammlung die Jahresrechnung sowie den jährlichen Haushaltsplan.
- Art. 52 Die Generalversammlung wählt zwei Kassenrevisoren, die den Jahresabschluss, die Kassenbücher und Kassenbelege prüfen und ihr einen Prüfungsbericht vorlegen.
§ 11
Mitgliedsbeiträge
- Art. 53 Die Mitgliedsbeiträge werden von der jährlichen Generalversammlung für das folgende Jahr festgesetzt.
- Art. 54 Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Voraus zusammen mit dem Beitrag der FGFC per Dauerauftrag einbezogen. Dies wird durch die FGFC ausgeführt.
§ 12
Abstimmungen und Wahlen
- Art. 55 Abstimmungen erfolgen durch offene Stimmabgabe. Geheime Wahlen sind durchzuführen, wenn die Anwesenden es wünschen.
- Art. 56 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Art. 57 Stimmberechtigt sind nur Mitglieder die ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.
- Art. 58 Prokurationen werden anerkannt.
- Art. 59 Mitglieder die ihre Mitgliedschaft gekündigt haben oder gegen die ein Ausschlussverfahren läuft, sind nicht stimmberechtigt und können weder wählen noch gewählt werden.
§ 13
Auflösung des Verbandes
- Art. 60 Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine außerordentliche Generalversammlung entscheiden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird.
- Art. 61 Zur Annahme eines Antrags auf Auflösung des Verbandes kann es nur kommen, wenn zwei Drittel (2/3) der Mitglieder anwesend sind.
- Art. 62 Die Auflösung des Verbandes erfolgt wenn zwei Drittel (2/3) der anwesenden Verbandsmitglieder dafür gestimmt haben.
- Art. 63 Bei Auflösung des Verbandes hat der Vorstand sogleich über die Verwendung des Verbandsvermögens, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, zu entscheiden.
§ 14
- Art. 64 Für sämtliche Bestimmungen, die nicht im vorliegenden Statut beinhaltet sind, ist das Gesetz vom 4. März 1994 sowie vom 21. April 1928 über die Vereinigung ohne Gewinnzwecke anzuwenden.
Luxemburg, den 16. März 2008